Landesmusikjugend Rheinland-Pfalz
Musik für alle

Sonderurlaub

Musikvereine arbeiten ausschließlich ehrenamtlich. Das trifft auch auf Jugendleiter zu. Darum gibt es ein Landesgesetz zur Erteilung von Sonderurlaub, dass diese wichtige Arbeit auch von Ehrenamtlichen durchgeführt werden kann.

Für welche Aktivitäten kann man Sonderurlaub bekommen?

Für Ausflüge, Zeltlager, Probenwochenenden, Nachwuchsgewinnung an Schulen, oder für die Teilnahme an Seminaren oder Jugendleiterschulungen. Grundvoraussetzung ist, dass die Maßnahme eine Maßnahme der Jugendarbeit nach VV-jufög ist.

Wo ist das geregelt?

Im Landesgesetz über die Erteilung von Sonderurlaub an Jugendgruppenleiter in der Jugendpflege vom 05.10.2001 (GVBl. Seite 131).
Verfahren:
1. Der Antragsteller sieht keine Probleme, Sonderurlaub zu erhalten und beantragt diesen direkt bei seinem Arbeitgeber.
2. Der Antragsteller befürchtet Schwierigkeiten bei der Gewährung von Sonderurlaub. In diesem Fall stellt die LMJ gerne auf Wunsch die entsprechenden Anträge. Hierzu ist eine entsprechende Mitteilung vollständig (!!) ausgefüllt an die Geschäftsstelle der LMJ zu richten. Kurz darauf erhält man den gewünschten Antrag mit Bestätigung der LMJ zur Vorlage beim Arbeitgeber zugesandt. Gute Erfahrungen gibt es in diesem Zusammenhang mit öffentlichen Arbeitgebern. Soll der Verdienstausfall erstattet werden, bitte unbedingt auf der Mitteilung ankreuzen.

Formular zur Beantragung von Sonderurlaub
Antrag-auf-Sonderurlaub(2).xlsx (11.48KB)
Formular zur Beantragung von Sonderurlaub
Antrag-auf-Sonderurlaub(2).xlsx (11.48KB)

Bitte beachten:
Die Gewährung von Sonderurlaub kann, so das Landesgesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit, nur verwehrt werden, „wenn dem ein unabweisbares betriebliches Bedürfnis entgegensteht“. Dennoch wird die Gewährung von Sonderurlaub in der Regel als „Kann-Sache“ gehandhabt, d.h. die Arbeitgeber können auf das unabweisbare betriebliche Bedürfnis bestehen. Jedoch sind besonders öffentliche Arbeitgeber gehalten, ihre Mitarbeiter_innen für derartige Veranstaltungen freizustellen.

Teilnehmer einer Bildungsmaßnahme

Anspruch auf Sonderurlaub nach dem Bildungsfreistellungsgesetz (BFG):
Für die Teilnahme an Maßnahmen zur gesellschaftspolitischen Weiterbildung im Sinne des BFG haben alle Arbeitnehmer_innen Anspruch auf Sonderurlaub unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes für bis zu 10 Arbeitstage in zwei Jahren. Auch hier empfiehlt es sich, die Fortbildungsmaßnahme mit den Arbeitgeber_innen abzustimmen.
Grundlage ist das Bildungsfreistellungsgesetz vom 30.03.1995 (GVBl. Seite 157), sowie die Landesverordnung zur Durchführung des BFG vom 08.06.1993.


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